Satzung

Männergesangverein Sängerfreundschaft Waldeslust

Vormberg e.V.

gültig ab 16.9.2011

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Sängerfreundschaft Waldeslust Vormberg e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Sinzheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bühl

unter der Nummer VR 220 eingetragen.

 

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles werden regelmäßig Singstunden abgehalten und Konzerte veranstaltet. Der Verein stellt sich bei allen geeigneten Gelegenheiten in den Dienst der Allgemeinheit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

wirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder 

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden Auslagen und Aufwendungen erstattet.

Pauschalierte Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen

sind im Rahmen der geltenden steuerlichen

Bestimmungen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins zulässig. 

Die Entscheidung hierüber trifft der 1.Vorsitzende.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

    -aktiven singenden Mitgliedern

    -fördernden Mitgliedern

    -Ehrenmitgliedern

2. Aktives singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person unter Anerkennung der Satzung des Vereins werden.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.

4. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen im allgemeinen besondere Verdienste erworben hat.

5. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen oder mündlichen Antrag des Aufnahme- interessierten voraus. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes bez. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, durch Austritt oder Ausschluss.

2. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitglieds- beitrages verpflichtet.

3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

 Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht auf Einspruch zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim 1. Vorsitzenden erfolgen. Der Einspruch kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit zurückgewiesen werden.

4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und von ihrem  Wahlrecht im Rahmen der Satzung Gebrauch zu machen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

3. Von den aktiven Mitgliedern wird erwartet, dass sie regelmäßig an den Singstunden teilnehmen, soweit sie nicht durch persönliche oder berufliche Gründe daran gehindert sind. Aktive Mitglieder, die länger als 9 Monate an keiner Singstunde teilgenommen haben, erhalten ab Beginn des folgenden Kalenderjahres den Status eines fördernden Mitgliedes. Auf Antrag kann der Vorstand sie wieder zu aktiven Mitgliedern erklären.

 

§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder haben Beiträge in Form eines Jahresbeitrages zu zahlen. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Generalversammlung, wobei für die aktiven singenden Mitglieder auf eine Beitragserhebung verzichtet werden kann.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

   -die Generalversammlung

   -der Vorstand

 

§ 8 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

   -dem 1.Vorsitzenden

   -dem 2.Vorsitzenden

   -dem Kassenwart

   -dem Schriftführer

   -sowie mindestens 5 Beisitzern aus dem Kreis der aktiven        

     singenden Mitglieder.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind berechtigt, weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

4. Die Wahl des 1.Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes erfolgt in geheimer Abstimmung. Für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt jeweils die Generalversammlung, ob eine offene oder geheime Abstimmung erfolgen soll.

5. Wahlberechtigt und wählbar für den Vorstand sind nur Mitglieder des Vereins mit mindestens 3 monatiger Vereinszugehörigkeit.

6. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

7. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden oder eine von ihm beauftragte Person einberufen. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmt.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des1.Vorsitzenden.

9. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer unterzeichnet.

10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten General- versammlung im Amt.

 

§ 9 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal eines Kalenderjahres, statt.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung

-Genehmigung der Jahresrechnung

-Wahl und Entlastung des Vorstands

-Beschlussfassung über die Satzung/ Änderungen der Satzung              

sowie die Auflösung des Vereins

-Festsetzung der Beiträge der Mitglieder

-Ernennung von Ehrenmitgliedern

-Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

-Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.

2. Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu laden. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Sinzheim.

3. Der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende leitet die Generalversammlung. Sollten beide nicht anwesend sein oder der 1.Vorsitzende der Generalversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen,kann die Generalversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

4. Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind die aktiven singenden Mitglieder, die fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

5. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Generalversammlung .Die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

9. Abstimmungen in der Generalversammlung werden grundsätzlich offen durchgeführt. Sie finden nur dann schriftlich und geheim statt, wenn dies von mindestens 1/3 der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

10. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

11. Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Generalversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Schrifthrer unterzeichnet.

12. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das lnteresse des Vereins erfordert, wenn es der 1.Vorsitzende oder eine Mehrheit des Vorstandes für notwendig erachtet, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

Die Rechnungsprüfer haben die Generalversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 11 Chorleiter

Der musikalische Leiter des Vereins wird vom Vorstand ausgewählt. Der 1.Vorsitzende trifft mit dem Chorleiter alle notwendigen Vereinbarungen in schriftlicher oder mündlicher Form. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Programme sowie für das Auftreten des Chores in der Öffentlichkeit .Dazu ist mit dem 1.Vorsitzenden Einvernehmen herzustellen.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Zur Versammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zwecks der Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Sinzheim.

3. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur .

4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Generalversammlung nichts Anderes abweichend beschließt.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Generalversammlung am 16. September 2011 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die bisherige Satzung in der Fassung vom 12.Januar 1979 tritt am gleichen Tag außer Kraft.

Der Vorstand wird ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Vereinsregisters oder der Finanzverwaltung rechtliche Bedenken gegen einzelne Bestimmungen dieser Satzung erhoben werden ,die einer Eintragung der Satzung ins Vereinsregister bzw. der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig entgegenstehen.

 

Sinzheim, den 16.September 2011

1.Vorsitzender: Michael Lorenz

2.Vorsitzender: Martin Boos

Schriftführer: Marco Drapp

                            

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