Satzung

Förderverein MGV Waldeslust Vormberg e.V.

i.d.Fassung vom 10.06.2011

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Förderverein MGV Waldeslust Vormberg e.V.

– im Folgenden „Verein” genannt –

2. Der Verein hat seinen Sitz in Sinzheim und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Bühl eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt     mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.2011

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des kulturellen Lebens in Sinzheim und insbesondere die ideelle und finanzielle Förderung des Männergesangvereins Sängerfreundschaft Waldeslust Vormberg e.V.- im Folgenden „MGV Vormberg“ genannt- zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Kunst und Kultur.

2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die organisatorische und finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen des MGV Vormberg sowie die Beschaffung von Sach- oder Geldmitteln u.a. für

- Erwerb von Chorliteratur

- Bezahlung und Fortbildung von Chorleitern und Dirigenten

- Durchführung von Chorreisen, Konzerten und Probewochenenden

- Erhaltung und Verbesserung der Proberäume

- Erwerb von sonstiger Ausrüstung, z.B. Chorkleidung über Beiträge/ Umlagen, Spenden sowie Zuwendungen aus Erlösen von Vereinsaktivitäten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-   schaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind solche, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet –außer in den Fällen nach § 3 Abs. 3 - der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist - soweit der Vorstand nicht ausnahmsweise etwas anderes beschließt - ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei Eintritt eines Mitgliedes in der 1. Hälfte eines Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag , bei Eintritt in der 2.Jahreshälfte 50 % des Jahresbeitrages jeweils mit sofortiger Fälligkeit zu zahlen.

Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles kann der Beitrag des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes herabgesetzt oder ausgesetzt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: • Die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes • Wahl und Entlastung des Vorstands, • Beschlussfassung über die Satzung/ Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins, • Festsetzung der Beiträge der Mitglieder • Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.

2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr hat der 1.oder 2. Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im Nachrichtenblatt der Gemeinde Sinzheim unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

4. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

5.Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder (aktive und passive Mitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes volljährigeMitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

8.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

9.Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

10.Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§10 Vorstand

1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
• ein Vorsitzender
• ein stellvertretender Vorsitzender
• ein Schatzmeister
• ein Schriftführer
• sowie bis zu 2 Beisitzer.
• Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

4. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

5. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder eine von ihm beauftragte Person einberufen.

6. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer unterzeichnet.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen,die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt ,soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister des

Amtgerichtes Bühl in Kraft

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 25.5.2011 beschlossen und in § 2 Ziffer 2 Satz 1 und § 12 Absatz 1 gemäß angefügten Vorstandsbeschluss vom 10.6.2011 abgeändert.

 

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